OLG Köln - Urteil vom 19.03.2020
8 U 89/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 242; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 105/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitSekundäre DarlegungslastAnrechnung von Gebrauchsvorteilen

OLG Köln, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 8 U 89/19

DRsp Nr. 2020/13998

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Sekundäre Darlegungslast Anrechnung von Gebrauchsvorteilen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.08.2019 (12 O 105/19) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - wie folgt - neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.392,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs des Typs VW A mit der FIN B zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.