Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.08.2019 (
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.392,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 29.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs des Typs VW A mit der FIN B zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.110,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 45 % und die Beklagte zu 55 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|