OLG Köln - Urteil vom 12.01.2022
5 U 62/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 438/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige Abschaltvorrichtung unter Verwendung einer UmschaltlogikEinrede der VerjährungDeliktischer Schadensersatzanspruch (vorliegend bejaht)

OLG Köln, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 5 U 62/21

DRsp Nr. 2022/7738

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Tiguan mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschaltvorrichtung unter Verwendung einer Umschaltlogik Einrede der Verjährung Deliktischer Schadensersatzanspruch (vorliegend bejaht)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. März 2021 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 17 O 438/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.118,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2020 sowie weitere 1.985,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2021 zu zahlen

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 934,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.12.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 852;

Gründe

1. 2. 1. 2.