OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.02.2022
9 U 63/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 51/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg mit einem Motor der Baureihe EA 897Illegale AbschalteinrichtungenBegriff der SittenwidrigkeitBerechnung einer Nutzungsentschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 9 U 63/20

DRsp Nr. 2022/6365

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touareg mit einem Motor der Baureihe EA 897 Illegale Abschalteinrichtungen Begriff der Sittenwidrigkeit Berechnung einer Nutzungsentschädigung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (3 O 51/19) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.897,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen vom Typ Touareg V6 TDI Bluemotion Technology mit der Fahrgestellnummer ...........

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.