OLG Köln - Urteil vom 10.06.2020
11 U 202/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 146/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 288Unzulässige AbschalteinrichtungErsatz eines Nutzungsausfallschadens

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 202/18

DRsp Nr. 2021/8570

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Touran mit einem Motor der Baureihe EA 288 Unzulässige Abschalteinrichtung Ersatz eines Nutzungsausfallschadens

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.10.2018 (9 O 146/18) wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet.

II.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.10.2018 (9 O 146/18) wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

an den Kläger 21.268,13 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 14.02.2019 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Fahrzeuges VW Touran 1.6 TDI mit der FIN: A zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des in Ziff. 1 bezeichneten Gegenstandes seit dem 19.11.2015 im Annahmeverzug befindet.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die weiter gehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 1) zu 71 % zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese fallen dem Kläger zur Last.

V. VI. VII.