Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.12.2020 (
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Revision und Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz im Anschluss an den Erwerb eines gebrauchten, erstmals am 12.08.2016 zugelassenen Kraftfahrzeugs VW Touran 2,0 TDI in Anspruch, in dem ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor des Typs EA 288 EU6 verbaut ist. Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob der Motor bzw. dessen Steuerung eine oder mehrere unzulässige Abschaltvorrichtungen im Sinne von Art 5., Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 aufweist und die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Die Abgasrückführung des Fahrzeugs wird in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert. Ein Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes liegt für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nicht vor.
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