Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 12.06.2019, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Form der Rückgängigmachung des Erwerbs eines Gebrauchtwagens, der von der Beklagten mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 hergestellt und in Verkehr gebracht worden war.
1. 2. 3. 1. 2. 3.
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