Streitig ist, ob der Erwerb eines widerruflichen Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer unterliegt, wenn er die Versicherungsprämien dafür (teilweise) selbst gezahlt hat.
I.
Der am 1.10.1998 in München verstorbene Erblasser ... hatte im V. mit der ... Lebensversicherungs-AG geschlossenen Versicherungsvertrag Nr. ... 677 0 vom 1.3.1994, dessen Versicherungsnehmer und auch versicherte Person er war, zugunsten seiner Lebensgefährtin, der Klägerin, eine widerrufliche Bezugsberechtigung auf den Todesfall eingeräumt. Der Auszahlungsbetrag betrug nach Mitteilung der ... Versicherung 47.721,50 DM (Bl. 8 Finanzamts-Akte).
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