BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I B 82/10
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 2905/09

Erwerb und Veräußerung einer Vorratsgesellschaft als Eigenhandel i.S.d. § 8b Abs. 7 S. 2 Körperschaftsteuergesetz i.d.F.d. 15.10.2002 (KStG 2002); Steuerfreiheit des Gewinns aus einer Veräußerung der Anteile an einer Vorratsgesellschaft

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I B 82/10

DRsp Nr. 2010/20458

Erwerb und Veräußerung einer Vorratsgesellschaft als Eigenhandel i.S.d. § 8b Abs. 7 S. 2 Körperschaftsteuergesetz i.d.F.d. 15.10.2002 (KStG 2002); Steuerfreiheit des Gewinns aus einer Veräußerung der Anteile an einer Vorratsgesellschaft

NV: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung auf der Grundlage des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG werden nicht dadurch begründet, dass es sich bei dem Gegenstand der Beteiligungsveräußerung um Anteile handelt, die erst im Zuge einer "Ausstattung" (verbindliches Grundstücks-Kaufangebot) einen den Verkaufspreis entsprechenden wirtschaftlichen Wert erlangt haben.

Normenkette:

KStG 2002 § 8b Abs. 1; KStG 2002 § 8b Abs. 2; KStG 2002 § 8b Abs. 7 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung, bei der im Streitjahr 2006 ein Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung als steuerpflichtig erfasst wurde.