Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für dieses Streitjahr machten sie einen Verlust in Höhe von 53.522,-- DM aus der Auflösung der GmbH für elektronische Geräte (X- GmbH) gemäß § 17 Abs.1 und 4 Einkommensteuergesetz - EStG - bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb geltend.
Am Stammkapital der X- GmbH in Höhe von 200.000,--DM war die Klägerin seit Gründung ausweislich des Gesellschaftsvertrages vom 9.März 1987 mit 30.400,--DM und damit zu einem Anteil von 15, 2 vH beteiligt; mit Vertrag vom 26.3.1987 veräußerte sie einen Anteil von 15.200,--DM.
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