FG München - Urteil vom 06.05.2002
3 K 4026/99
Normen:
MinöStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 26 Abs. 6 S. 1 ;

Erwerb von gekennzeichnetem Heizöl in Deutschland und Verwendung als Kraftstoff in Italien; Mineralölsteuer

FG München, Urteil vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 4026/99

DRsp Nr. 2005/5117

Erwerb von gekennzeichnetem Heizöl in Deutschland und Verwendung als Kraftstoff in Italien; Mineralölsteuer

Mineralölsteuer in Deutschland entsteht nicht, wenn ein Speditionsunternehmen in Deutschland zum ermäßigten Steuersatz bezogenes leichtes Heizöl in Tankcontainer abfüllt, die keine Tank- oder Abzapfvorrichtung, sondern lediglich eine Notpumpe hatten, die Container mit der Bahn nach Italien verbingen lässt und das leichte Heizöl in Italien sowohl zum Betanken firmeneigener Lkw als auch zur entgeltlichen Abgabe an andere Speditionsumnternehmen und damit als Kraftstoff verwendet wird.

Normenkette:

MinöStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 26 Abs. 6 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für das von der Klägerin in Deutschland zum ermäßigten Steuersatz bezogene leichte Heizöl, das sie nach Italien verbracht und dort als Kraftstoff abgegeben und verwendet hat, die Mineralölsteuer zum Regelsatz entstanden ist.