BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 72/03
Normen:
EigZulG § 17 ; GenG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 502
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 19.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 600/00

Erwerb von Genossenschaftsanteilen i. S. des § 17 EigZulG

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 72/03

DRsp Nr. 2006/1336

Erwerb von Genossenschaftsanteilen i. S. des § 17 EigZulG

1. Ein Anspruchsberechtigter erwirbt auch dann Genossenschaftsanteile i. S. des § 17 EigZulG, wenn die Genossenschaft den Beitritt auf die unbedingte Beitrittserklärung zulässt, die Eintragung in die Mitgliederliste aber von der Vorlage eines die Eigenheimzulage gewährenden Bescheides abhängig macht.2. Die Eintragung in die Mitgliederliste ist als Folge des Erwerbs der Mitgliedschaft nur rechtsbeurkundender Natur und hat daher nur deklaratorische Bedeutung.

Normenkette:

EigZulG § 17 ; GenG § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist (förderndes) Mitglied der Wohnungsgenossenschaft "F-Straße" eG (im Folgenden: WG F). Sie beantragte die Mitgliedschaft (Anteile von 10 000 DM) und unterschrieb am 22. November 1997 die "Beitritts- mit Beteiligungserklärung". Die WG F ließ den Beitritt durch Beschluss vom 11. Dezember 1997 zu. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 übersandte die Wohnungsgenossenschaft E eG (im Folgenden: WG E), welche die Geschäfte der WG F besorgte, die vom Vorstand der WG F unterschriebene Beitritts- mit Beteiligungserklärung.