I. Die Eheleute W kauften 1994 zu je 1/2 Miteigentumsanteil ein unbebautes Grundstück. Es wurde Grunderwerbsteuer mit dem Kaufpreis als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Um das Grundstück mit einem Fertighaus zu bebauen, schlossen die Eheleute mit Unternehmern Verträge über die Errichtung des Kellergeschosses und eines Einfamilienhauses ab.
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