BFH - Beschluß vom 07.06.2000
X B 5/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 4, 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1465

Erwerb von Miteigentumsanteilen; Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG

BFH, Beschluß vom 07.06.2000 - Aktenzeichen X B 5/00

DRsp Nr. 2000/7575

Erwerb von Miteigentumsanteilen; Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG

1. Die unterschiedliche steuerliche Förderung von Miteigentumsanteilen nach § 10 e EStG, je nach dem, ob sie im ersten Jahr des Abzugszeitraums oder in einem späteren Jahr hinzuerworben werden, liegt im System der Wohneigentumsförderung begründet. Letztlich folgt das aus der gesetzgeberischen Entscheidung, den Anteil an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung grds. einer Wohnung gleichzustellen. 2. Soweit nacheinander erworbene Anteile an einer Wohnung als ein Objekt behandelt werden, folgt das aus dem Erwerb innerhalb des ersten Jahres des Abzugszeitraums. 3. Nach Ablauf des ersten Jahres des Abzugszeitraums hinzuerworbene Miteigentumsanteile bleiben selbständige Objekte (Anschluss an BFH-Urt. v. 10.07.1996 - X R 72/93, BStBl II 1998, 111).

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 4, 5 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Beschwerde mangels ausreichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet.