I. Die Eheleute A, die Eltern der Kläger und Revisionskläger (Kläger), hatten durch notariell beurkundeten Ehevertrag vom ... 1981 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Herr A anerkannte, daß seiner Frau infolge der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch erwachsen sei. Der Zugewinnausgleichsanspruch von Frau A wurde durch einen weiteren Vertrag vom 5. Oktober 1981 auf ... DM festgelegt. Frau A stundete die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung für sich und ihre Rechtsnachfolger bis zum Tag des Ablebens von Herrn A. Die Forderung war für die Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.
Am ... 1989 schlossen die Eheleute A zu notarieller Urkunde
"folgenden Vertrag als echten Vertrag zugunsten Dritter:
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