I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sind.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt und Steuerberater bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG angestellt. Sein Bruttogehalt betrug im Jahr 1997 234 082 DM, im Jahr 1998 296 062 DM und im Streitjahr (1999) 329 399 DM. Im Jahr 1998 erhielt der Kläger Partnerstatus und war deshalb nach dem Anstellungsvertrag verpflichtet, Aktien der Arbeitgeberin zu erwerben. Dementsprechend erwarb der Kläger Aktien von nominal 54 000 DM für 128 250 DM. Daraus bezog er im Streitjahr eine Bruttodividende von 9 257,14 DM. Die Anschaffungskosten der Aktien hatte er mittels eines Darlehens in Höhe von 128 000 DM fremdfinanziert und musste hierfür im Streitjahr 6 808 DM an Schuldzinsen und Gebühren entrichten.
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