EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aaS. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 33;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15099/08
Erwerbsminderungsrente ist mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung zu unterwerfen; Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente mit einem Besteuerungsanteil von 50 %; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Erwerbsminderungsrenten der Basisversorgung
BFH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen X R 33/09
DRsp Nr. 2011/13020
Erwerbsminderungsrente ist mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung zu unterwerfen; Besteuerung einer Erwerbsminderungsrente mit einem Besteuerungsanteil von 50 %; Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Erwerbsminderungsrenten der Basisversorgung
NV: Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherungen sind nicht mit ihrem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG zu besteuern.
Normenkette:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aaS. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 33;
Gründe
A.
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