Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt, denn sie ist jedenfalls unbegründet, da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zukommt noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich ist.
a)
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) aufgeworfene Frage, ob Unterhaltsempfänger im Ausland im Rahmen von § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Erwerbsobliegenheit trifft, war im konkreten Streitfall nicht entscheidungserheblich. In dem angefochtenen Urteil hat es das Finanzgericht (FG) dahinstehen lassen, ob die Rechtsprechung des BFH zur Erwerbsobliegenheit noch Geltung beanspruchen kann. Damit kommt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärbarkeit der herausgestellten Rechtsfrage in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 2008 IV B 113/07, [...]) noch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig.
b)
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