BGH - Urteil vom 03.07.2018
XI ZR 572/16
Normen:
BGB a.F. § 355; BGB a.F. § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 495 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 524 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 1399
WM 2018, 1599
ZIP 2018, 1684
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 290/15
OLG Stuttgart, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 46/16

Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags aufgrund des Widerrufs einer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis in erster Instanz bzgl. Anschlussberufung

BGH, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen XI ZR 572/16

DRsp Nr. 2018/10767

Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags aufgrund des Widerrufs einer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis in erster Instanz bzgl. Anschlussberufung

§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (Fassung bis zum 12. Juni 2014) ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2, § 264 Nr. 2, § 256 Abs. 1, §§ 139, 233 ff. Zur Anschlussberufung in Fällen, in denen der Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags in erster Instanz die Feststellung erwirkt hat, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2016 weiter dahin abgeändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit die Kläger beantragt haben festzustellen, dass sich die Darlehensverträge vom 28. Mai 2008/2. Juni 2008 Nr. 62 über netto 65.000 € und Nr. 55 über netto 90.000 € aufgrund des Widerrufs der Kläger in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.