FG Köln - Urteil vom 06.04.2022
4 K 3053/18
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7;

Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter i.R.v. Anlagemodellen

FG Köln, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 3053/18

DRsp Nr. 2022/11675

Erzielen von Einkünften aus Kapitalvermögen durch Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter i.R.v. Anlagemodellen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26.4.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.11.2018 wird dergestalt geändert, dass Kapitalerträge "A" i.H.v. ... € (statt bisher ... €) berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Einkommensteuer 2010 wird dem Beklagten aufgegeben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 7;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2010 durch ihre Beteiligungen an Anlagemodellen der A Corp, USA (im Folgenden: "A USA") bzw. A Corp., Panama (im Folgenden "A Panama") Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.