I.
Die Klägerin hat für das Streitjahr zunächst keine Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Aufgrund einer Kontrollmitteilung, die sich auf von der Klägerin unter ihrem früheren Ehenamen ... ausgestellte Rechnungen für Bauausführungen mit Umsatzsteuerausweis bezog, setzte der Beklagte, das Finanzamt München IV, mit Bescheiden jeweils vom 29.09.2004 Einkommensteuer in Höhe von 106,86 DM und Umsatzsteuer in Höhe von 800 DM nach § 162 Abgabenordnung (AO 1977) fest, nachdem die Klägerin zuvor erklärt hatte, sie könne aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände keine Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen im Streitjahr mehr machen. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, sie könne keine weiteren Angaben mehr machen als dass nicht sie, sondern ihr damaliger Ehemann R. ... ein Bauunternehmen geführt habe. Der Beklagte wies daraufhin die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom jeweils 21.10.2005 zurück.
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