1. Die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 bis 2005 vom 21. Dezember 2006 (für 2005 vom 1. April 2009), der Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2002 bis 2005 vom 25. Mai 2007, der Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2005 vom 25. Mai 2007 in der Fassung vom 13. August 2009 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Verfahren 6 K 2097/09 ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 30%, der Antragsgegner zu 70%.
I.
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