Der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2021 wird dahingehend abgeändert, dass Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.H.v. 3.441 € der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Frage, ob der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
Der Kläger ist von Beruf (...) und bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Des Weiteren erzielt er seit vielen Jahren Einnahmen aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und aus der Bewirtschaftung eines Waldstücks.
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