BewG § 51a Abs. 1 S. 1 § 34 Abs. 6a ; EStG (1997) § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 5 § 15 ; GewStG § 3 Nr. 12 ; AO (1977) § 164 Abs. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1155
Erzielung von gewerblichen Einkünften bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch GmbH & Co. KG; Kein Vertrauensschutz durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellungsbescheide
FG Thüringen, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen III 496/03
DRsp Nr. 2007/9168
Erzielung von gewerblichen Einkünften bei gemeinschaftlicher Tierhaltung durch GmbH & Co. KG; Kein Vertrauensschutz durch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Feststellungsbescheide
1. Die Einkünfte einer gemeinschaftlichen Tierhaltung können ertragsteuerlich nur dann als solche aus Land- und Forstwirtschaft qualifiziert werden, wenn alle sachlichen, personellen und formalen Voraussetzungen des § 51aBewG erfüllt sind (Anschluss an die höchstrichterliche, zur Umsatzsteuer ergangene Rechtsprechung). Eine GmbH & Co. KG ist nicht wegen ihrer Rechtsform, sondern deswegen von der Vergünstigung des § 51aBewG ausgeschlossen, weil der persönlich haftende Gesellschafter eine juristische Person (GmbH) ist und Gesellschafter oder Mitglieder einer Tierhaltungsgemeinschaft im Sinne des § 51aBewG nur natürliche Personen sein dürfen.2. Das Finanzamt ist nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH & Co. KG an einer rückwirkenden Umqualifizierung der Einkünfte als gewerblich und am erstmaligen Erlass von Gewerbesteuermessbetragsbescheiden nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben "Verwirkung") gehindert, wenn die ursprünglichen Feststellungsbescheide für die Streitjahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind (Ausführungen zu den Voraussetzungen einer - ggf. konkludent erteilten - verbindlichen Zusage).