BFH - Beschluß vom 01.02.2000
IV B 138/98
Normen:
AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1, § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 713

ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF; Entnahme

BFH, Beschluß vom 01.02.2000 - Aktenzeichen IV B 138/98

DRsp Nr. 2001/13305

ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF; Entnahme

1. Ergehen vor Erlass der erforderlichen Feststellungsbescheide bereits nach § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 AO ESt-Bescheide, ist die AdV des angefochtenen ESt-Bescheides bis zum Erlass der Grundlagenbescheide auch aus den Gründen zulässig, die eigentlich gegen die noch nicht erlassenen Feststellungsbescheide geltend zu machen sind. 2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Bebauung eines zum land- und forstwirtschaftlichen BV zählenden Grundstücks mit einem Büro- und Verwaltungsgebäude eine Entnahme darstellt.

Normenkette:

AO § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1, § 13 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 713