Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Einkünfte aus einer Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die eine Wäscherei betreibt. Sie ist an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, darunter an der G. Sp.zo.o Sp.k und an der B. Sp.zo.o Sp.k. Es handelt sich dabei um Gesellschaften, die mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar sind. Beide Gesellschaften haben ihren Sitz in Polen. Auf die Klägerin entfielen im Streitjahr 2008 die folgenden Gewinnanteile:
B. Sp.zo.o Sp.k | 137.642,51 EUR |
G. Sp.zo.o Sp.k | 218.616,26 EUR |
Summe | 356.258,77 EUR |
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