FG Hamburg - Beschluss vom 29.08.2014
4 K 105/13
Normen:
EGVO 817/2010 Art. 2; EGVO-1/2005 Anhang-I;

EuGH-Vorlage: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

FG Hamburg, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 105/13

DRsp Nr. 2014/15345

EuGH-Vorlage: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Regelung der Ziffer 1.4 des Kapitels V des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. 2005/3, wonach die Tiere nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten müssen, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können, bevor die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden kann, dahin auszulegen, dass die Beförderungsintervalle auch durch eine Ruhepause, die länger als eine Stunde dauert, oder mehrere Ruhepausen, von denen eine mindestens eine Stunde dauert, unterbrochen werden können?