Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten, nachdem der Kläger seine ursprüngliche Auffassung zum aus seiner Sicht fehlenden Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der sogenannten Claw-Back-Besteuerung und zu § 176 AO aufgegeben hat, nun nur noch darüber, wie die Gewinne des Klägers aus der aus der Veräußerung von in Großbritannien gelegenen Immobilien in Deutschland mit Blick auf Absetzungen für Abnutzungen (AfA) europarechtskonform zu berechnen sind und welche Auswirkungen sich aus § 52a Abs. 11 S. 8 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) ergeben.
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