OLG Dresden - Beschluss vom 23.06.2017
4 U 642/17
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1; EuRAG § 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1263
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3319/15

Europarechtskonformität der Beschränkung der Postulationsfähigkeit nicht in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte

OLG Dresden, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen 4 U 642/17

DRsp Nr. 2017/8374

Europarechtskonformität der Beschränkung der Postulationsfähigkeit nicht in Deutschland zugelassener Rechtsanwälte

Die sich aus dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) enthaltenen Beschränkungen der Postulationsfähigkeit diskriminieren nicht in Deutschland zugelassene oder aufgenommene Rechtsanwälte nicht.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.12.2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.383,32 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1; EuRAG § 1;

Gründe:

I.