OLG München - Beschluss vom 20.02.2017
31 Wx 321/15
Normen:
FamFG § 21; AktG § 96 Abs. 1 Alt. 6; AktG § 99 Abs. 1; AEUV Art. 18; AEUV Art. 45; AEUV Art. 267; MitbestG § 7 Abs. 1 Nr. 2; MitbestG § 10; BetrVG § 7; BetrVG § 8;

Europarechtskonformität der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer

OLG München, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 321/15

DRsp Nr. 2018/10962

Europarechtskonformität der Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Vertreter der Arbeitnehmer in das Aufsichtsorgan eines Unternehmens auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer

Es ist nicht offenkundig ausgeschlossen, dass die im deutschen Mitbestimmungsrecht enthaltene Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsorgan eines Unternehmens auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer mit dem EU-rechtlichen Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Diskriminierungsverbot unvereinbar ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die in dem Verfahren C-566/15 vom Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) vorgelegte Frage wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 21 FamFG ausgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21; AktG § 96 Abs. 1 Alt. 6; AktG § 99 Abs. 1; AEUV Art. 18; AEUV Art. 45; AEUV Art. 267; MitbestG § 7 Abs. 1 Nr. 2; MitbestG § 10; BetrVG § 7; BetrVG § 8;

Gründe

I.