BFH - Beschluss vom 26.02.2014
V B 1/13
Normen:
MwStSystRL Art. 401; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 lit.i; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 915
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 217/12

Europarechtskonformität nationaler Sonderabgaben auf Glücksspiele

BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen V B 1/13

DRsp Nr. 2014/6127

Europarechtskonformität nationaler Sonderabgaben auf Glücksspiele

1. NV: Es ist geklärt, dass Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und dass Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, nach der die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird. 2. NV: Die Finanzgerichte sind nicht zu Vorlagen an den EuGH verpflichtet.

Art. 401 MwStSystRL i.V. mit Art. 135 Abs. 1 lit. i ist dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Art. 1 Abs. 2 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegen steht (EuGH C – 440/12- 24.10.2013-Metropol).

Normenkette:

MwStSystRL Art. 401; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 lit.i; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.