Streitig ist die Hinzurechnung nicht abziehbarer Betriebsausgaben gemäß § 8b Abs. 5 KStG i.d.F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20.12.2001 (UntStFG; BGBl I 2001, 3858; nachfolgend: § 8b Abs. 5 KStG).
Die Klägerin ist eine kleine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB.
In den Streitjahren, damals noch unter der Firma "... Unternehmensberatungs GmbH", war die Klägerin Alleingesellschafterin der ... Amsterdam B.V. (nachfolgend: BV; Bl. 63 Bilanz- und Bilanzberichtsakten). Von dieser bezog sie Dividenden in Höhe von 2.900.000,- DM (2001) und 1.000.000,- EUR (2002).
Für 2001 rechnete der Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 23.10.2003 dem Jahresergebnis der Klägerin 5 % der gemäß Art. 20 Abs. 2 S. 3 und Art.13 Abs.
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