FG Hessen - Urteil vom 08.10.2003
11 K 623/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EG-Vertrag Art. 52 ; EG-Vertrag Art. 43 ;

Europaschule; Schulgeld; öffentlich-rechtliche Ersatzschule - Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen ein sog. Europaschulen

FG Hessen, Urteil vom 08.10.2003 - Aktenzeichen 11 K 623/00

DRsp Nr. 2005/641

Europaschule; Schulgeld; öffentlich-rechtliche Ersatzschule - Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen ein sog. Europaschulen

1. Voraussetzung für die steuerliche Begünstigung von Schulgeldzahlungen ist die tatsächliche Erteilung der staatlichen Genehmigung als Ersatzschule; die Genehmigungsfähigkeit reicht insoweit nicht aus. 2. Die sog. Europaschulen, die auf völkerrechtlicher, innerstaatlich ratifizierter Vereinbarung der EG-Mitgliedstaaten beruhen, sind nicht als begünstigte öffentlich-rechtliche Ersatzschulen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzuerkennen. 3. Die Versagung des Schulgeldabzuges für eine sog. Europaschule im Ausland beeinträchtigt den Steuerpflichtigen nicht in seinem Recht auf Niederlassungsfreiheit nach Art. 52 (Art. 43) EG-Vertrag.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ; EG-Vertrag Art. 52 ; EG-Vertrag Art. 43 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und ist 1989 mit seiner Familie (3 Kinder) nach Brüssel gezogen, um sich dort als selbstständiger Rechtsanwalt niederzulassen und das auf EU-Recht spezialisierte Büro einer deutschen Rechtsanwaltssozietät, der er angehört, aufzubauen. Seine Kinder besuchten dort die "Europäische Schule", wofür Schulgeld in Höhe von DM 4.911,-- in 1994 und DM 5.072,-- in 1995 zu entrichten war.