BFH - Beschluss vom 13.01.2005
II B 171/03
Normen:
AO § 182 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 110 § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 997
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen- 1 K 277/00 - 28.10.2003,

EW des Betriebsvermögens, Bindungswirkung

BFH, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen II B 171/03

DRsp Nr. 2005/6574

EW des Betriebsvermögens, Bindungswirkung

Die im Feststellungsverfahren zu treffende Entscheidung, ob eine Darlehensforderung Bestandteil des (Sonder-)Betriebsvermögens des Stpfl. bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist, ist auch für die Veranlagung zur VSt bindend. Denn Wirtschaftsgüter gehören nur zum sonstigen Vermögen, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Normenkette:

AO § 182 Abs. 1 S. 1 ; BewG § 110 § 114 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zum 1. Januar der Jahre 1994 und 1995 mit einem Kind zur Vermögensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger war an einer OHG mit einem Gewinnbezugsrecht und einem Anteil an den stillen Reserven von 100 % atypisch still beteiligt. Die OHG, die Klägerin und zwei Kinder der Kläger waren mit je 25 % am Grundkapital einer AG beteiligt.

Im Dezember 1992 schloss der Kläger mit der AG einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von bis zu 3 Mio. Schweizer Franken (SFR). In ihren Vermögensteuererklärungen ordneten die Kläger die --nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nicht in einer Sonderbilanz des Klägers bei der OHG ausgewiesenen-- Darlehensforderungen dem sonstigen Vermögen zu, begehrten später aber, sie im Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der OHG zu erfassen.