Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Das Finanzgericht (FG) hat auch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) nicht verletzt.
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