OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2020
6 U 94/18
Normen:
ZPO § 531 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 172
WRP 2020, 633
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 108/17

Exklusivlizenz zum Vertrieb von KosmetikaSittenwidrigkeit eines frei ausgehandelten LizenzvertragesAusreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Markeninhabers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 6 U 94/18

DRsp Nr. 2020/2760

Exklusivlizenz zum Vertrieb von Kosmetika Sittenwidrigkeit eines frei ausgehandelten Lizenzvertrages Ausreichende wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Markeninhabers

1. Wird der Einwand, der streitgegenständliche Lizenzvertrag sei wegen der langen Laufzeit kartellrechtswidrig, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht, handelt es sich präkludierte Angriffsmittel nach § 531 II ZPO. 2. Ein frei ausgehandelter Markenlizenzvertrag ist nicht alleine schon wegen einer 57-jährigen Laufzeit sittenwidrig. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob aufgrund der Gesamtumstände dem Markeninhaber genügend wirtschaftlicher Bewegungsfreiheit verbleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.5.2018 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten sowie den mit der Beklagten verbundenen Unternehmen, Unterlizenznehmern der Beklagten und Vertragshändlern der Beklagten seit dem 15.07.2017 - mit Ausnahme des Rechts zum Vertrieb bereits vor dem Ablauf des 14.07.2017 hergestellter Produkte gemäß nachstehend lit. c) - keine Rechte mehr an sämtlichen Marken der Klägerin, insbesondere an folgenden Marken, zustehen: