FG Hessen - Urteil vom 13.05.1998
12 K 6306/97
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ;

Exkursion; Ausland; Java; Indonesien; Geografie; Studienreise; Fortbildungskosten; Kosten der Lebensführung - Abgrenzung Fortbildungskosten und Kosten der privaten Lebensführung

FG Hessen, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen 12 K 6306/97

DRsp Nr. 2002/15490

Exkursion; Ausland; Java; Indonesien; Geografie; Studienreise; Fortbildungskosten; Kosten der Lebensführung - Abgrenzung Fortbildungskosten und Kosten der privaten Lebensführung

1. Aufwendungen für Reisen, denen ein offensichtlicher und unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, wie etwa das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Schreiben eines wissenschaftlichen Buches die Durchführung eines Forschungsauftrags, das Halten eines Fachvortrags oder die Durchführung einer Reise, die als verbindliche Veranstaltung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, sind selbst dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn die zwischen den einzelnen Vortragsveranstaltungen liegende Zeit auch für private Zwecke genutzt werden kann. 2. Bei Auslandsreisen zu Informationszwecken, sind die Aufwendungen wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 EStG nur dann anzuerkennen, wenn die Reise auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist und die Reisetage wie Arbeitstage mit beruflicher Tätigkeit ausgefüllt sind, so dass die Befriedigung allgemeintouristischer Interessen, wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung der Allgemeinbildung nach tatsächlicher Durchführung der Reise nur von untergeordneter Bedeutung ist.