I.
Streitig ist die Tarifierung von drei Geräten, die das Fernsehen an automatischen Datenverarbeitungsmaschinen ermöglichen.
Die Klägerin beantragte am 20. Mai 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung dreier verbindlicher Zolltarifauskünfte - vZTAe - über als "PCTV 400e", "Hauptplatine für USB-Box Artikel Nr. PC TV 400e" und "TT TV-Stick" bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als "Fernsehempfangsgerät für mehrfarbiges Bild, zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen" in die Unterpos. 8528 1290 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der VO Nr. 1810/2004 (KN).
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