1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 16. Januar 2007 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13. März 2007 werden für den Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Die Klägerin ist Mutter des Kindes F, geb. am 11. Juli 1985, für den sie im streitigen Zeitraum (Oktober 2005 bis Juli 2006) Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.540 EUR erhielt.
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