FG Hessen - Beschluss vom 25.04.2003
7 K 3660/99
Normen:
EWG-VO Nr. 2913/92 Art. 215 Abs. 2 ; EWG-VO Art. 215 Abs. 3 ; ZKDV Art. 378 ; ZKDV Art. 379 Abs. 2 ;

Externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Gestellung; Zollschuld; Europäischer Gerichtshof; Vorlagebeschluss - Zollschuld bei nicht Gestellung der Sendung

FG Hessen, Beschluss vom 25.04.2003 - Aktenzeichen 7 K 3660/99

DRsp Nr. 2004/5246

Externes gemeinschaftliches Versandverfahren; Versandschein; Gestellung; Zollschuld; Europäischer Gerichtshof; Vorlagebeschluss - Zollschuld bei nicht Gestellung der Sendung

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Entsteht eine Zollschuld an dem Ort der Versendung trotz fehlender Fristsetzung zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens, wenn die Sendung von der Bestimmungsstelle nicht gestellt wird und der Ort der Zuwiderhandlung nicht bestimmt werden kann?

Normenkette:

EWG-VO Nr. 2913/92 Art. 215 Abs. 2 ; EWG-VO Art. 215 Abs. 3 ; ZKDV Art. 378 ; ZKDV Art. 379 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (TAT) überführte als zugelassener Versender am 03.06.1994 in Raunheim ein Turbostrahlwerk in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren. Als Empfänger gab sie in der Versandanmeldung die Firma AM-NA in Rom und als Bestimmungsstelle das Zollamt "Roma-Airport" an. Die Ware, die laut Versandanmeldung mit LKW befördert werden sollte, war der Bestimmungsstelle bis zum 17.06.1994 zu gestellen.