FG München - Urteil vom 19.07.2011
14 K 2217/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2;

FA kann den Telefoneigenverbrauch im Einzelfall in Höhe von 40 % der Telefonkosten schätzen

FG München, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 14 K 2217/08

DRsp Nr. 2011/19142

FA kann den Telefoneigenverbrauch im Einzelfall in Höhe von 40 % der Telefonkosten schätzen

1. Die nichtunternehmerische Nutzung von dem Unternehmen zugeordneten Telefonanlagen unterliegt als Leistungseigenverbrauch gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 10 UStG der Umsatzsteuer. Private Telefongespräche können grundsätzlich nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. 2. Lässt sich der Umfang der privaten Gespräche nicht anhand von Aufzeichnungen ermitteln, ist der Umfang der privaten Telefonnutzung zu schätzen. Gem. § 162 Abs. 1 AO darf die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln kann. 3. Die Schätzung eines privaten Anteils von 40 v. H. an den Telefonkosten ist im Streitfall dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das FA hat sich zutreffend an den vorgelegten Rechnungen orientiert und seiner Schätzung die darin enthaltenen Kosten für die Auslandsgespräche zugrunde gelegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Telefoneigenverbrauchs.

Der Kläger ist als Architekt sowie als Vermieter unternehmerisch tätig.

Für die Streitjahre wurde der Kläger zunächst entsprechend der von ihm abgegebenen Umsatzsteuererklärungen veranlagt.