VG Freiburg - Urteil vom 15.02.2022
8 K 183/21
Normen:
BRAO § 43c; FAO § 4a; FAO § 4; FAO § 6 Abs. 2; VwGO § 43;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 424

Fachanwalt; Aufsichtsklausur; Präsenz-Klausur; Online-Klausur; Online-Prüfung; Feststellungsklage

VG Freiburg, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 8 K 183/21

DRsp Nr. 2022/4546

Fachanwalt; Aufsichtsklausur; Präsenz-Klausur; Online-Klausur; Online-Prüfung; Feststellungsklage

Die Online-Klausur unter audiovisueller Überwachung des Rechtsanwalts ist keine Aufsichtsarbeit im Sinne von § 4a Abs. 1 der Fachanwaltsordnung.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BRAO § 43c; FAO § 4a; FAO § 4; FAO § 6 Abs. 2; VwGO § 43;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennungsfähigkeit von im Online-Format durchgeführten Prüfungen als Leistungskontrollen nach der Fachanwaltsordnung.

Der Kläger ist Rechtsanwalt im Ruhestand und organisiert seit dem Jahr 2004 auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitende anwaltsspezifische Lehrgänge im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Fachanwaltsordnung (FAO). Dabei bietet der Kläger auch die Durchführung schriftlicher Leistungskontrollen nach § 4a FAO an. Im Zuge der COVID-19-Pandemie und den damit einhergehenden infektionsschützenden Maßnahmen durch die Landesregierung war ab dem 17.03.2020 eine Durchführung von Präsenzveranstaltungen und -prüfungen vorübergehend nicht möglich. Daher bot der Kläger den Lehrgang und die schriftlichen Leistungskontrollen mittels einer Konferenz-Software in einem Online-Format an.