BGH - Urteil vom 17.07.2019
VIII ZR 224/18
Normen:
StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; EnWG § 40 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1857
MDR 2019, 1372
NVwZ-RR 2019, 952
ZIP 2020, 32
Vorinstanzen:
AG Husum, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 C 5/17
LG Flensburg, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 92/17

Fälligkeit der Forderung und Erteilung einer Abrechnung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung

BGH, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 224/18

DRsp Nr. 2019/11699

Fälligkeit der Forderung und Erteilung einer Abrechnung als Voraussetzung für den Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung

Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit seiner Forderung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. Juni 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StromGVV § 17 Abs. 1 S. 1; EnWG § 40 Abs. 4; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche für gelieferten Strom.

Die Beklagte ist Eigentümerin eines Hauses, in dem sich die von der Klägerin im Zeitraum vom 11. November 2010 bis zum 30. Oktober 2012 im Rahmen der Grundversorgung mit Strom belieferte Verbrauchsstelle befindet.