OLG Köln - Urteil vom 22.01.2004
8 U 67/03
Normen:
BGB § 612 Abs. 2 § 632 i.V.m. BGB §§ 315 316 ; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 32
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 216/02

Fälligkeit der Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung

OLG Köln, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 8 U 67/03

DRsp Nr. 2004/20236

Fälligkeit der Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung

1. Für die Vergütung einer betriebswirtschaftlichen Beratung als so genannte vereinbare Leistung i.S.d. § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG gilt nicht die StBGebV, sondern die §§ 612 Abs. 2, 632 BGB i.V.m. §§ 315, 316 BGB. 2. Die Vergütung für Buchführungsangelegenheiten als üblicherweise monatlich zu erbringende Leistungen wird i.d.R. am Monatsende fällig. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist.

Normenkette:

BGB § 612 Abs. 2 § 632 i.V.m. BGB §§ 315 316 ; StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Anschlussberufung des Beklagten ist hingegen nur teilweise zulässig; in der Sache hat sie ebenfalls teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen über den vom Landgericht zuerkannten Honoraranspruch in Höhe von 1.806,99 EURO hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.590,16 EURO, insgesamt also 5.397,15 EURO.

Im einzelnen: