OLG Bamberg - Beschluss vom 07.06.2017
10 AR 30/16
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 392

Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 10 AR 30/16

DRsp Nr. 2017/16011

Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschgebühr

1. Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr entsteht erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens. 2. Die Bewilligung einer Pauschgebühr für einzelne Verfahrensabschnitte bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da eine überdurchschnittliche Beanspruchung in einem Verfahrensabschnitt durch eine weitere Tätigkeit im Verfahrensablauf mit geringerem Arbeits- und Zeitaufwand ausgeglichen werden kann.

Tenor

Der Antrag von Rechtsanwältin W. vom 18.11.2016 auf Bewilligung einer (Netto-)Pauschgebühr in Höhe von 970 € wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 beantragte Frau Rechtsanwältin W., die der Nebenklägerin mit Beschluss vom 26.02.2015 als Nebenklägervertreterin ... beigeordnet worden war, ihr eine Pauschgebühr in Höhe von mindestens 970 € netto zu bewilligen, und zwar zusätzlich zur Grundgebühr nach Nr. 4100 VV- RVG eine Gebühr in Höhe von 360 €, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV- RVG und eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 4112 VV- RVG auf 320 €.