Der Antrag von Rechtsanwältin W. vom 18.11.2016 auf Bewilligung einer (Netto-)Pauschgebühr in Höhe von 970 € wird zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2016 beantragte Frau Rechtsanwältin W., die der Nebenklägerin mit Beschluss vom 26.02.2015 als Nebenklägervertreterin ... beigeordnet worden war, ihr eine Pauschgebühr in Höhe von mindestens 970 € netto zu bewilligen, und zwar zusätzlich zur Grundgebühr nach Nr. 4100 VV- RVG eine Gebühr in Höhe von 360 €, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr.
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