I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.6.2009 aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung freizustellen, an den Freistaat Bayern, Finanzkasse des Zentralfinanzamtes München, unter Angabe der Steuernummer ... einen Betrag in Höhe von 34.301,72 € ohne Zinsen zu bezahlen.
III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung freizustellen, an die Landeshauptstadt München, Kassen- und Steueramt, unter Angabe der Kassenkontonummer ... einen Betrag in Höhe von 38.557,03 € ohne Zinsen zu bezahlen.
IV. Die unter II. und III. genannten Verpflichtungen sind Zug um Zug gegen Zahlung von 5.441,63 € an den Beklagten zu erfüllen.
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