OLG München - Urteil vom 10.02.2010
7 U 3869/09
Normen:
BGB § 250;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1270
Vorinstanzen:
LG München I, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 12690/08

Fälligkeit des Anspruchs auf Freistellung von Steuern und Abgaben

OLG München, Urteil vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 7 U 3869/09

DRsp Nr. 2010/3388

Fälligkeit des Anspruchs auf Freistellung von Steuern und Abgaben

1. Der Befreiungsanspruch aus einer vertraglich vereinbarten Übernahme von Steuern und Abgaben wird - bei Fehlen weiterer vertraglicher Absprachen - nicht sofort, sondern frühestens mit Erlass des jeweiligen Steuerbescheides fällig. 2. Der auf Befreiung von einer Steuerverbindlichkeit gerichtete Anspruch kann mangels Beschwer nicht in einen Schadensersatzanspruch gemäß § 250 S. 2 BGB übergehen, solange der Gläubiger selbst den Steuerbescheid mit einem Rechtsbehelf bekämpft.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.6.2009 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung freizustellen, an den Freistaat Bayern, Finanzkasse des Zentralfinanzamtes München, unter Angabe der Steuernummer ... einen Betrag in Höhe von 34.301,72 € ohne Zinsen zu bezahlen.

III. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der Verpflichtung freizustellen, an die Landeshauptstadt München, Kassen- und Steueramt, unter Angabe der Kassenkontonummer ... einen Betrag in Höhe von 38.557,03 € ohne Zinsen zu bezahlen.

IV. Die unter II. und III. genannten Verpflichtungen sind Zug um Zug gegen Zahlung von 5.441,63 € an den Beklagten zu erfüllen.