OLG Hamm - Urteil vom 30.01.2017
18 U 96/16
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 107/15

Fälligkeit und Beginn der Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 18 U 96/16

DRsp Nr. 2017/13489

Fälligkeit und Beginn der Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs

1. Die Entstehung und die Fälligkeit des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs setzen nicht die Geltendmachung durch den Handelsvertreter voraus. 2. Fälligkeit des für einen bestimmten Zeitraum geltend gemachten Buchauszugsanspruchs liegt nicht bloß vor betreffend die in der Abrechnung enthaltenen, sondern auch betreffend die übrigen im Buchauszug aufzunehmenden, d.h. abrechnungsreifen Geschäfte aus dem Abrechnungszeitraum, sofern die Abrechnung als abschließen zu verstehen ist. 3. Die kenntnisabhängige Verjährung des Buchauszugsanspruchs beginnt regelmäßig mit Erhalt der auf einen bestimmten Zeitraum bezogene, abschließenden Abrechnung. 4. Eine formularvertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist gem. § 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie der gesetzlichen Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 202 S. 1 BGB widerspricht. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten des Handelsvertreters erfordert anerkennenswerte Interessen zumindest einer der Vertragsparteien, die nicht gewahrt sind, wenn der Verjährungsbeginn entgegen § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kenntnisunabhängig erfolgen soll.

Tenor