FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.2012
6 Ko 2327/12
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2013, 118

Fälligkeit von, Gerichtsgebühren, wenn das FG-Urteil noch nicht rechtskräftig ist

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 6 Ko 2327/12

DRsp Nr. 2012/20949

Fälligkeit von, Gerichtsgebühren, wenn das FG-Urteil noch nicht rechtskräftig ist

1. Im finanzgerichtlichen Klageverfahren bestimmt sich die Fälligkeit der Verfahrensgebühr nach § 6 GKG, nicht nach § 9 GKG. 2. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verfahrensgebühr bereits fällig mit Einreichung der Klageschrift, und zwar sogleich in voller Höhe. 3. Die Wertfestsetzung ist in § 63 GKG geregelt, unterschieden in vorläufige Wertfestsetzung (Abs. 1) und endgültige Wertfestsetzung (Abs. 2). 4. Tatbestandlich vorausgesetzt für die endgültige Wertfestsetzung ist eine „Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand“ oder wenn „sich das Verfahren anderweitig erledigt“. Nach dem Gesetzeswortlaut in Abs. 2 kommt es dabei auf die Rechtskraft dieser Entscheidung nicht an.

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 5, 9 Abs. 2, 63 Abs. 1 und Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat der Senat im Verfahren 6 K 1917/07 die Klage der Antragstellerin wegen Umsatzsteuer 2002 abgewiesen, ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Revision zugelassen. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich Revision eingelegt, über die bislang nicht entschieden ist.

Mit Beschluss des Senats vom 25. Juni 2012 ist der Verfahrensstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. § 52 GKG auf 276.041,79 € festgesetzt worden.