OLG Hamm - Urteil vom 10.02.2020
2 U 87/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; EEG (2012) § 37 Abs. 5; EEG (2014) § 60 Abs. 4; EGBGB Art. 170; HGB § 352 Abs. 2; EEG (2012) § 49; BGB § 121; EEG (2012) § 38;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 86/18

Fälligkeitszinsen gemäß dem EEGNachtragsforderung EEG-UmlagePflicht zur Meldung nachträglich anfallender Strommengen durch Versorger an Übertragungsnetzbetreiber

OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2020 - Aktenzeichen 2 U 87/19

DRsp Nr. 2023/12573

Fälligkeitszinsen gemäß dem EEG Nachtragsforderung EEG -Umlage Pflicht zur Meldung nachträglich anfallender Strommengen durch Versorger an Übertragungsnetzbetreiber

Der Stromversorger hat an den Übertragungsnetzbetreiber, soweit sich nachträglich herausstellt, dass die Endabnehmer von dem Stromversorger mehr Strom bezogen haben, als ursprünglich in der Endabrechnung des Übergangsnetzbetreibers an den Stromversorger berücksichtigt, sodass sich eine Nachzahlung ergibt, hierauf auch Zinsen zu zahlen. Der Stromversorger ist für eine rechtzeitige Meldung des gelieferten Stroms an den Übertragungsnetzbetreiber verantwortlich. Da die Abrechnung der Stromversorger gegenüber den Endabnehmern spätestens nach 12 Monaten zu erfolgen hat, müssen dem Stromversorger auch spätestens 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungsjahres alle Daten abschließend bekannt sein.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.05.2019 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund (18 O 86/18) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.