FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.04.2011
4 K 1831/05
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; LStR 2001 R 31 Abs. 10 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1;

Fahrergestellung als geldwerter Vorteil Bemessung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung Dienstwagen eines Landkreises als betriebliches Fahrzeug i. S. d. Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 4 K 1831/05

DRsp Nr. 2012/2830

Fahrergestellung als geldwerter Vorteil Bemessung des geldwerten Vorteils der Fahrergestellung Dienstwagen eines Landkreises als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG

1. Nutzt ein Landrat das ihm dienstlich vom Landkreis zur Verfügung gestellte Fahrzeug (auch) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist der Nutzungsvorteil gem. § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Dies gilt auch für die Gestellung eines Fahrers (Ablehnung der vom BFH in seinem Urteil v. 22.9.2010, VI R 54/09 an seiner bisherigen Rechtsprechung geäußerten Zweifel). 2. Als „betriebliches Fahrzeug” i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 2 EStG ist jedes im Rahmen eines Arbeitnehmer-Dienstverhältnisses überlassenes Fahrzeug anzusehen. 3. Die Schätzung der Fahrergestellung mit 50 % des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG gem. R 31 Abs. 10 LStR 2001 begegnet trotz geringer Sachnähe keinen Bedenken.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 3; EStG § 8 Abs. 2 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; LStR 2001 R 31 Abs. 10 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1;

Tatbestand