FG Hessen - Urteil vom 25.09.2006
1 K 1310/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Kürzeste Verbindung; Verkehrsgünstig; Autobahn; Zeitersparnis; Ermäßigungsverfahren; Bindungswirkung; Besteuerungsgrundlage - Ansatz einer anderen als der kürzesten Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bei Zeitersparnis

FG Hessen, Urteil vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 1310/04

DRsp Nr. 2007/6246

Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Kürzeste Verbindung; Verkehrsgünstig; Autobahn; Zeitersparnis; Ermäßigungsverfahren; Bindungswirkung; Besteuerungsgrundlage - Ansatz einer anderen als der kürzesten Straßenverbindung bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bei Zeitersparnis

1. Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung dann zu Grunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. 2. Aus im Steuerermäßigungsverfahren anerkannten Besteuerungsgrundlagen kann keine Bindungswirkung für die Jahresveranlagung hergeleitet werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, welche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Berechnung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 als...Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er für die Fahrten zwischen Wohnung (L) und Arbeitsstätte (D) mit einer Entfernung von 95 km Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltend.